Kirchgemeinde Erlöser Zürich





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Röm. kath. Erlöserkirche
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SeitenInhalt

Behörden

 

   

Kirchgemeindeordnung 

 


Kirchgemeinde Erlöser Zürich


Vorbemerkungen
§ 5 Kirchengesetz räumt der Kirchgemeinde wie der Körperschaft grosse Autonomie ein. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrenssicherheit ist es ratsam, dass sich die¨Kirchgemeinde möglichst so organisiert, wie es das Gemeindegesetz vorsieht.
Die Musterkirchgemeindeordnung lehnt sich daher eng an das Gemeindegesetz und an die Mustergemeindeordnung des Kantons an.


Hinweise für die Benutzung der Musterkirchgemeindeordnung
– Es wird empfohlen, viel in der Kirchgemeindeordnung direkt zu regeln und wenig auf das Gemeindegesetz (GG) zu verweisen. Das GG gilt nicht mehr unmittelbar für Kirchgemeinden.
– Es wird empfohlen, die Kirchgemeindeordnung vor der Verabschiedung durch die Kirchgemeindeversammlung der Zentralkommission bzw. dem Synodalrat zur Vorprüfung einzureichen.
 

Gesetzesverzeichnis
 

Gesetz, Verordnung, Reglement Abk.
– Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101) KV
– Gesetz über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 
   (Gemeindegesetz, LS 131.1) GG
– Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003
   (LS 161) GPR
– Verordnung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004
   (LS 161.1) VPR
– Gesetz über die Information und den Datenschutz
   vom 12. Februar 2007  (LS 170.4) IDG
– Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (LS 180.1) KiG
– Kirchenordnung der römisch-katholischen Körperschaft vom
   29. Januar 2009 KO
– Reglement über das Finanzwesen der römisch-katholischen
   Körperschaft vom 25. Juni 2009 (Finanzreglement, LS 182.25) FiR
– Reglement über Baukostenbeiträge an die römisch-katholischen
   Kirchgemeinden des Kantons Zürich vom 29. Juni 2006
   (Baubeitragsreglement, LS 182.26) BBR
– Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (LS 631.1) StG
– Anstellungsordnung der römisch-katholischen Körperschaft 
   vom 22. März 2007  AO


Abkürzungen
KGO Kirchgemeindeordnung
KGV Kirchgemeindeversammlung
 

Gestützt auf § 11 Abs. 3 KiG und Art 55 Abs. 1 KO wird folgende Kirchgemeindeordnung erlassen.


I. Grundlagen


Art. 1 Kirchgemeindeordnung
Die Kirchgemeindeordnung regelt den Bestand und die Organisation der Kirchgemeinde Zürich Erlöser und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe.


Art. 2 Kirchgemeinde und Stadtverband
Die Kirchgemeinde gehört dem Verband der röm.-kath. Kirchgemeinden der Stadt Zürich (nachfolgend Stadtverband genannt) an. Sie behält in allen Angelegenheiten, die gemäss Stadtverbands-Statut nicht ausdrücklich dem Stadtverband übertragen sind, ihre Selbständigkeit.


Art. 3 Mitgliedschaft, Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit
1 Die Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde sowie das Stimm- und Wahlrecht richten sich nach dem Kirchengesetz und der Kirchenordnung.
2 Die Kirchgemeinde führt ein Register der stimm- und wahlberechtigten Personen.
3 Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Kirchgemeindeversammlung und an der Urne aus.


Art. 4 Organe
Die Organe der Kirchgemeinde sind:
1. die Gesamtheit ihrer Stimmberechtigten und die Kirchgemeindeversammlung als
Legislative,
2. die Kirchenpflege als Exekutive,
3. die Rechnungsprüfungskommission.


Art. 5 Aufgaben
1 Die Kirchgemeinde schafft auf ihrem Gebiet Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens.
2 Sie beachtet bei der Aufgabenerfüllung die von Synode und Synodalrat erlassenen Richtlinien.
3 Die Kirchgemeinde kann mit anderen Kirchgemeinden Vereinbarungen über die Erfüllung von Aufgaben abschliessen und mit anderen Gemeinwesen sowie mit privaten Organisationen zusammenarbeiten.


Art. 6 Verhältnis zur Pfarrei
1 Die Kirchgemeinde arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng mit der auf ihrem Gebiet gemäss kanonischem Recht errichteten Pfarrei und deren Organen zusammen.
2 Sie ist mitverantwortlich, dass die Aufgaben der Pfarrei – Diakonie, Liturgie, Verkündigung und Gemeindebildung – wahrgenommen werden.
 


Art. 7 Information der Kirchgemeinde
Offizielle Mitteilungen sind im Forum Pfarrblatt der katholischen Kirche im Kanton Zürich und im Anschlagkasten (in den Anschlagkästen) der Pfarrei bzw. der Kirchgemeinde zu veröffentlichen. Über Beschlüsse der Kirchenpflege von öffentlichem Interesse und über wesentliche Kirchgemeindeangelegenheiten wird in geeigneter Weise informiert. Informationen über das Gemeindeleben erfolgen über das Internet.


II . ORGANE


1. Der Urnengang


Art. 8 Wahlleitende Behörde
Die Aufgaben des Wahlbüros und die Aufgaben der Wahlleitung werden von der politischen Gemeinde wahrgenommen.


Art. 9 Urnenwahl
An der Urne erfolgen:
1. Wahl der Mitglieder der Synode,
2. Bestätigungswahl des Pfarrers.


Art. 10 Wahlverfahren
Für das Wahlverfahren gelten die Kirchenordnung und das Gesetz über die politischen Rechte (GPR).


Art. 11 Nachträgliche Urnenabstimmung
1 In der Kirchgemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.
2 Ausgenommen sind Budget, Rechnung, Steuerfuss.

 
2. Kirchgemeindeversammlung 


Art. 12 Zusammensetzung
Die Kirchgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Kirchgemeinde.
Sie besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder.


Art. 13 Rechtsetzungsbefugnisse
Die Kirchgemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung der
Kirchgemeindeordnung.


Art. 14 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Die Kirchgemeindeversammlung ist zuständig für:
1. die Behandlung von Anfragen und Initiativen,
2. die Genehmigung des Jahresberichts der Kirchenpflege,
3. die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist; in den übrigen Fällen ist die Kirchgemeindeversammlung zuständig, wenn die Verträge neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 100’000.00 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 50’000.00 zur Folge haben,
4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die Zustimmung zu Zweckverbandsstatuten und deren Änderungen, 5. die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe.


Art. 15 Finanzbefugnisse
Die Kirchgemeindeversammlung ist zuständig für:
1. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags,
2. die Festsetzung des Kirchgemeindesteuerfusses,
3. die Abnahme der Jahresrechnungen,
4. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben, soweit nicht die Kirchenpflege zuständig ist,
5. die Genehmigung von Bauabrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Kirchgemeindeversammlung beschlossen worden sind,
6. die Vorfinanzierung von Investitionen,
7. den Erwerb von Grundeigentum,
8. die Veräusserung von Grundeigentum.


Art. 16 Einberufung
Die Kirchgemeindeversammlung tritt zusammen:
1. auf Anordnung der Kirchenpflege,
2. nach vorher beschlossener Vertagung,
3. wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten es verlangt.


Art. 17 Ankündigung
1 Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände öffentlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und die auf die Verhandlungen bezüglichen Akten sind den Stimmberechtigten zwei Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen.
2 Die Kirchgemeindeversammlung soll zeitlich so angesetzt werden, dass der Besuch dem grössten Teil der Stimmberechtigten möglich ist.


Art. 18 Leitung
Die Kirchgemeindeversammlung wird von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten der Kirchenpflege geleitet.
 

Art. 19 Stimmenzählerinnen bzw. Stimmenzähler
1 Die Versammlung wählt offen mit absolutem Mehr die erforderliche Anzahl Stimmenzählerinnen bzw. Stimmenzähler, die nicht Mitglieder der Kirchenpflege und der RPK sein dürfen.
2 Sie bilden mit dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und dem Aktuar bzw. der Aktuarin der Kirchenpflege die Vorsteherschaft der Versammlung.


Art. 20 Handhabung von Ruhe und Ordnung
Die Präsidentin bzw. der Präsident sorgt für Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der Kirchgemeindeversammlung.


Art. 21 Feststellung der Stimmberechtigten
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident stellt die Anfrage an die Versammlung, ob nicht
stimmberechtigte Personen anwesend sind.
2 Die Präsidentin bzw. der Präsident fordert nicht stimmberechtigte Personen auf, sich an die für Zuhörer bestimmten Plätze zu begeben oder sich aus der Versammlung zu entfernen.
3 Im Streitfall entscheidet die Vorsteherschaft der Versammlung sofort über ihre Stimmberechtigung.


Art. 22 Stimmregister
Das Stimmregister liegt während der Verhandlungen zur Einsicht auf oder kann bei der Stimmregisterführerin bzw. beim Stimmregisterführer eingesehen werden.


Art. 23 Antragsrecht der Behörden
1 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst in der Regel auf Antrag der Kirchenpflege, der vor der Versammlung den Stimmberechtigten zur Einsicht aufgelegt wird. Der Antrag wird von einem Mitglied der Kirchenpflege gestellt.
2 Die Kirchenpflege kann verschiedene Anträge zur gleichen Sache und Eventualanträge über einzelne Punkte einer Vorlage stellen. Sie bezeichnet den von ihr bevorzugten Antrag.
3 Sie kann Antrag auf Abstimmung über eine Grundsatzfrage stellen. Das Abstimmungsergebnis ist für die Kirchenpflege verbindlich.


Art. 24 Antragsrecht der Stimmberechtigten
Die anwesenden Stimmberechtigten sind befugt, Anträge auf Verwerfung, Änderung,
Verschiebung oder Rückweisung des Verhandlungsgegenstandes und Ordnungsanträge zu stellen.


Art. 25 Wiedereinbringung eines Antrages
Die Kirchenpflege ist berechtigt, einen von der Kirchgemeindeversammlung geänderten oder abgelehnten Antrag einer späteren Versammlung erneut vorzulegen.


Art. 26 Beratung
1 Jede bzw. jeder Stimmberechtigte hat das Recht, sich über den zur Verhandlung stehenden Gegenstand auszusprechen.
2 Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung den Abbruch der Beratung beschliesst.

Art. 27 Abstimmungsordnung
1 Rückweisungsanträge werden vor Anträgen zur Sache behandelt.
2 Liegen Änderungsanträge vor, werden sie zuerst durch Abstimmungen bereinigt.
Hierauf erfolgt die Abstimmung über die Hauptanträge.
3 Gleichgeordnete Änderungs- und Hauptanträge werden nebeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag verbleibt. Über diesen wird gemäss Absatz 4 abgestimmt.
4 Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mehr zustimmende als ablehnende Stimmen auf sich vereinigt.
 

Art. 28 Durchführung der Abstimmung
1 Vor der Abstimmung legt die Präsidentin bzw. der Präsident die Anträge und die Fragestellung vor und gibt seine Auffassung über die Abstimmungsfolge bekannt.
2 Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangt.
3 Bei der offenen Abstimmung erklärt die Vorsteherschaft der Versammlung, auf welcher Seite sich die Mehrheit befindet. Bestehen hierüber Zweifel oder wird die Richtigkeit der Erklärung angefochten, wird die Abstimmung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.
4 Bei geheimen Abstimmungen stimmt die Präsidentin bzw. der Präsident mit.
5 Bei offenen Abstimmungen stimmt sie bzw. er nicht mit. Bei Stimmengleichheit hat sie bzw. er den Stichentscheid.


Art. 29 Wahlbefugnisse
Die Kirchgemeindeversammlung wählt:
1. die Mitglieder der Kirchenpflege und deren Präsidentin bzw. Präsidenten,
2. die Mitglieder der RPK und deren Präsidentin bzw. Präsidenten,
3. den Pfarrer bei der Neuwahl,
4. die Seelsorgerin bzw. den Seelsorger mit Gemeindeleitungsfunktion, wenn kein Priester als Pfarrer gewählt werden kann.


Art. 30 Wahlverfahren
1 In der Kirchgemeindeversammlung wird offen gewählt.
2 Geheime Wahlen finden statt, wenn das Recht der römisch-katholischen Körperschaft oder die Kirchgemeindeordnung geheime Wahl vorschreibt oder wenn ein Viertel der Anwesenden es verlangt.


Art. 31 Offene Wahlen
Die offenen Wahlen erfolgen nach folgenden Vorschriften:
1. Aus der Versammlung werden Wahlvorschläge gemacht.
2. Sind nicht mehr Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt, falls nicht Auszählung verlangt wird.
3. Die Stimmerhebung erfolgt in der Reihenfolge der Vorschläge.
4. Die Präsidentin bzw. der Präsident wählt nicht mit.
5. Es findet ein Wahlgang statt. Gewählt ist, wer mehr Stimmen erhalten hat.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Art. 32 Geheime Wahlen
Für geheime Wahlen gelten folgende Vorschriften:
1. Aus der Versammlung werden Wahlvorschläge gemacht.
Die Wählenden sind nicht daran gebunden.
2. Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlich ausgegebenen Zetteln.
Es gelten die Gültigkeitsvorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte.
3. Die Präsidentin bzw. der Präsident wählt mit.
4. Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer das absolute Mehr erreicht hat.
Im zweiten Wahlgang zählt das relative Mehr.


Art. 33 Anmeldung von Wahlvorschlägen
1 Vor einer Versammlung kann die Kirchenpflege einen Termin ansetzen, bis zu welchem Wahlvorschläge angemeldet werden können.
2 Die Kirchenpflege veröffentlicht die Wahlvorschläge.
3 Bei der Wahl in der Versammlung sind die Stimmberechtigten an die Wahlvorschläge nicht gebunden.


Art. 34 Initiativrecht Einreichung der Initiative
1 Jeder Stimmberechtigte kann über einen in die Befugnis der Kirchgemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Initiative stellen.
2 Das Initiativbegehren enthält den Wortlaut und eine kurze Begründung der Initiative
sowie Name und Adresse des Initianten oder der Mitglieder des Initiativkomitees.
3 Werden durch den Initianten oder das Initiativkomitee Unterschriften gesammelt,
enthält die Unterschriftenliste folgende Angaben:
1. den Titel, den Wortlaut und die Begründung der Initiative,
2. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel,
3. Name und Adresse des Initianten oder der Mitglieder des Initiativkomitees.
4. Initiativen werden der Kirchenpflege eingereicht.


Art. 35 Prüfung der Initiative
1 Die Kirchenpflege prüft, ob die Initiative von mindestens einer stimmberechtigten
Person unterstützt wird, ob sie rechtmässig ist und ob die Kirchgemeindeversammlung zur Behandlung des Gegenstandes zuständig ist.
2 Die Kirchenpflege stellt mit Beschluss fest, ob die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt sind. Sind sie nicht erfüllt, begründet sie ihren Beschluss.


Art. 36 Beratung der Initiative in der Kirchgemeindeversammlung
1 Ist die Kirchgemeindeversammlung zuständig und die Initiative gültig, legt die Kirchenpflege die Initiative mit ihrem Antrag der nächsten Kirchgemeindeversammlung vor.
2 Wird die Initiative weniger als zwei Monate vor einer Kirchgemeindeversammlung
eingereicht, wird die Initiative an der übernächsten Versammlung behandelt.
3 Der Initiant oder ein Mitglied des Initiativkomitees begründet den Antrag mündlich in der Versammlung.
4 Die Kirchenpflege kann der Versammlung einen Gegenvorschlag in der Form des
ausgearbeiteten Entwurfes unterbreiten.
5 Der Initiant oder die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Initiative bis zum Beschluss der Kirchgemeindeversammlung über das Initiativbegehren zurückziehen.

Art. 37 Gesetzesverweis
Für die Form und die Rechtmässigkeit der Initiative gelten die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte.


Art. 38 Anfragerecht
1 Jeder bzw. jedem Stimmberechtigten steht das Recht zu, über einen Gegenstand der Kirchgemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse eine Anfrage an die Kirchenpflege zu richten.
2 Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Kirchgemeindeversammlung der Kirchenpflege schriftlich einzureichen.
3 Die Kirchenpflege beantwortet die Anfrage in der Kirchgemeindeversammlung.
Sie teilt ihre Antwort mündlich mit.
4 Die Stimmberechtigte bzw. der Stimmberechtigte hat das Recht auf eine kurze Stellungnahme. Eine Beratung und Beschlussfassung über die Antwort findet nicht statt.


Art. 39 Protokoll
1 Die Aktuarin bzw. der Aktuar der Kirchenpflege trägt die Ergebnisse der Verhandlungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse und die Wahlen, genau und vollständig in das Kirchgemeindeprotokoll ein.
2 Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Stimmenzählerinnen bzw. die Stimmenzähler prüfen längstens innert sechs Tagen nach Vorlage das Protokoll auf seine Richtigkeit und bezeugen diese durch ihre Unterschrift. Nachher steht das Protokoll den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
3 Das Begehren um Berichtigung des Protokolls ist in der Form des Rekurses innert 30 Tagen, vom Beginn der Auflage an gerechnet, bei der Rekurskommission einzureichen.


3. Kirchenpflege


Art. 40 Zusammensetzung
1 Die Kirchenpflege besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus5 Mitgliedern.
2 Der Pfarrer oder die mit der Gemeindeleitung betraute Person nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.


Art. 41 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse
Die Kirchenpflege
1. bestimmt auf die gesetzliche Amtsdauer aus ihrer Mitte:
a) die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten,
b) die Ressortvorsteherinnen bzw. -vorsteher und deren Stellvertretungen,
c) die Präsidentinnen bzw. die Präsidenten und die Mitglieder der Ausschüsse
der Kirchenpflege,
d) die Vertretungen der Kirchenpflege in anderen Organen;
2. bestimmt oder wählt in freier Wahl:
a) die Vertretungen der Kirchgemeinde in Zweckverbänden und in privaten Institutionen,
b) die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen der Kirchenpflege;
3. stellt das Personal für die Wahrnehmung der Seelsorge und die weiteren Aufgaben der Kirchgemeinde bzw. der Pfarrei (der Pfarreien) an.
 

Art. 42 Rechtsetzungsbefugnisse
Die Kirchenpflege ist zuständig für den Erlass und die Änderung:
1. ihrer Geschäftsordnung sowie für jene der Ausschüsse und der beratenden Kommissionen,
2. von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihr unterstellten Organe,
3. von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz der Kirchgemeindeversammlung fallen.


Art. 43 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Der Kirchenpflege stehen zu:
1. die Ausführung der ihr durch die kantonale Gesetzgebung, körperschaftliche Rechtsetzung oder die Synode oder den Synodalrat übertragenen Aufgaben,
2. der Vollzug der Kirchgemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind,
3. die Besorgung sämtlicher Kirchgemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Gemeindehaushalts, soweit dafür nicht die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist,
4 die Vorberatung der Geschäfte der Kirchgemeindeversammlung und die Antragstellung hiezu,
5. die Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften,
6. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung,
7. die Schaffung von Stellen der Kirchgemeinde,
8. die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, soweit nicht die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist.


Art. 44 Finanzielle Befugnisse
Die Kirchenpflege ist zuständig für:
1. den Ausgabenvollzug,
2. gebundene Ausgaben,
3. die Beschlussfassung über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 20’000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 60’000.00 im Jahr, und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 20’000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 60’000.00 im Jahr.
4. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis CHF 50’000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 100’000.00 im Jahr, und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 20’000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 60’000.00 im Jahr. Erträgt die Entscheidung keinen Aufschub, wird spätestens mit der Vorlage der Abrechnung um nachträgliche Genehmigung ersucht.


Art. 45 Beratende Kommissionen und Sachverständige
Die Kirchenpflege kann für die Vorberatung und die Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden.

 
Art. 46 Kompetenzdelegation
1 Die Kirchenpflege kann beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die einzelnen Mitglieder, durch Ausschüsse von Mitgliedern oder durch einzelne Angestellte in eigener Verantwortung erledigt werden können, und sie legt deren Finanzkompetenzen fest.
2 Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der Kirchenpflege verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist.
4. Rechnungsprüfungskommission

 

Art. 47 Zusammensetzung und Wahl
  Die Rechnungsprüfungskommission besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus 3 Mitgliedern. Mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten konstituiert sie sich selbst.
Betreffend Unvereinbarkeit gilt das Gesetz über die politischen Rechte.


Art. 48 Andere Prüfungsorgane
Die Kirchgemeinde kann auch private Buchprüfer, die über einen anerkannten Fachausweis verfügen, zur Überwachung und Kontrolle des Kassen- und Rechnungswesens beiziehen.
Die Rechnungsprüfungskommission kann in diesem Fall auf eigene Prüfung verzichten.


Art. 49 Befugnisse
1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge an die Kirchgemeindeversammlung und an die Urne von finanzieller Tragweite, insbesondere Voranschlag, Jahresrechnung und Ausgabenbeschlüsse. Sie erstattet dazu Bericht.
2 Die Rechnungsprüfungskommission kontrolliert das Kassen- und Rechnungswesen der Kirchgemeinde.


Art. 50 Referentinnen bzw. Referenten, Aktenbeizug
1 Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihr überwiesenen Anträge von der Kirchenpflege Referentinnen bzw. Referenten beiziehen. Im Falle von ablehnenden Stellungnahmen oder Änderungsanträgen der Rechnungsprüfungskommission sollen die Referentinnen und Referenten der Kirchenpflege angehört werden.
2 Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission die zugehörigen Akten
einzureichen.


Art. 51 Fristen
1 Die Rechnungsprüfungskommission behandelt die ihr unterbreiteten Geschäfte in der Regel innert 30 Tagen. Für die Behandlung von Voranschlag und Jahresrechnung gelten die Fristen der Verordnung über den Gemeindehaushalt.
2 Die Rechnungsprüfungskommission lässt ihren Bericht und Antrag spätestens 15 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung oder, bei Abstimmungen an der Urne, spätestens 40 Tage vor dem Abstimmungstag der Kirchenpflege zugehen.
 


III . Kirchgemeindehaushalt


Art. 52 Entscheidungsgrundlagen
Die Kirchenpflege stellt die zur Beurteilung der künftigen Investitionen erforderlichen Angaben zusammen und führt sie regelmässig nach.


Art. 53 Gebundene Ausgaben
Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Kirchgemeinde durch übergeordnetes Recht, durch Gerichtsentscheide, durch Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane oder durch frühere Beschlüsse zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.


Art. 54 Steuerfussfestsetzung
Der Kirchgemeindesteuerfuss wird zusammen mit dem Voranschlag festgesetzt.
 

Art. 55 Rechnungsablage
1 Die Kirchenpflege unterbreitet nach Schluss des Kalenderjahrs die Jahresrechnung der Kirchgemeindeversammlung zur Genehmigung.
2 Für Bauten auf Grund von Spezialbeschlüssen wird nach der Vollendung eine besondere Bauabrechnung vorgelegt.
  

Art. 56 Erläuterungen
  Die Kirchenpflege gibt Erläuterungen zur wirtschaftlichen Beurteilung von Voranschlag, Spezialbeschlüssen und Jahresrechnung.


IV. Aufsicht und Rechtsschutz


Art. 57 Aufsichtsrecht
1 Die Kirchgemeinde steht unter der Aufsicht der Rekurskommission der Körperschaft.
2 Die Kirchgemeinde reicht der Rekurskommission die von der Kirchenpflege erstellten Jahresrechnungen, die Anträge der Rechnungsprüfungskommission und die übrigen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung innert 30 Tagen ein.
 

Art. 58 Gemeindebeschwerde
1 Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung können von der Kirchenpflege, von Stimmberechtigten und von denjenigen Personen, die gemäss § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes dazu berechtigt sind, durch Beschwerde bei der Rekurskommission angefochten werden:
1. wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstossen,
2. wenn sie offenbar über die Zwecke der Kirchgemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben oder wenn sie Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen.

Art. 59 Stimmrechtsrekurs
1 Die Verletzung der politischen Rechte sowie der Vorschriften über ihre Ausübung kann mit Stimmrechtsrekurs gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte geltend gemacht werden.
2 Wird beanstandet, im Rahmen einer Kirchgemeindeversammlung seien Vorschriften über die politischen Rechte oder ihre Ausübung verletzt worden, kann nur eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat, Stimmrechtsrekurs bei der Rekurskommission erheben. Sie muss die Verletzung in der Versammlung gerügt haben.


Art. 60 Rekurs
Gegen Anordnungen und Erlasse der Kirchenpflege kann mit Ausnahme von Art. 47 lit. b KO bei der Rekurskommission Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erhoben werden.


Art. 61 Verfahren
Das Verfahren bei der Beschwerde, dem Stimmrechtsrekurs und dem Rekurs richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
V. Übergangs- und S chlussbestimmungen


Art. 62 Inkrafttreten
Die Kirchenpflege bestimmt nach der Genehmigung des Synodalrates den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Kirchgemeindeordnung.


Art. 63 Aufhebung früherer Erlasse
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kirchgemeindeordnung wird die Kirchgemeindeordnung vom 25. April 1988 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.
 

Art. 64 Übergangsregelung
(Bis zum Ende der Amtsdauer 2010 bis 2014 besteht die RPK mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus 4 Mitgliedern.)
 


Anmerkung
Totalrevision
Die vorstehende Kirchgemeindeordnung der Kirchgemeinde Zürich Erlöser wurde in der Kirchgemeindeversammlung vom 28. November 2011 angenommen.


Namens der Kirchgemeinde

Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kirchenpflege:
Richard Lauber


Die Aktuarin bzw. der Aktuar der Kirchenpflege:
Roberta Antoniazzi


Publikation der Genehmigung
Vom Synodalrat der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
am 12. Dezember 2011 genehmigt.
 


Kirchenpflege Erlöser
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